Statuten
Menziken, 26. November 2010
STATUTEN
des Natur- und Vogelschutzvereins Menziken –Burg
Art. 1: Name
Unter dem Namen Natur- und Vogelschutzverein Menziken-Burg (NVMB) besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in 5737 Menziken.
Art.2: Zweck
Der Verein pflegt und fördert den Vogel-, Natur-, Umwelt- sowie den Landschaftsschutz. Das Haupttätigkeitsgebiet ist der Gemeindebann von Menziken und Burg.
Der Natur- und Vogelschutzverein Menziken-Burg (NVMB) setzt sich für die Erhaltung der natürlichen Vielfalt ein. Er ist bestrebt, die Eigenart unserer Gemeinde mit ihrer typischen Tier- und Pflanzenwelt für kommende Generationen zu sichern.
Besonders schützt der Natur- und Vogelschutzverein Menziken-Burg IVMB) bedrohte Arten durch Erhaltung, Wiederherstellung, Neuschaffung und Pflege ihrer Lebensräume und durch andere geeignete Massnahmen.
Er informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit insbesondere durch Vorträge, Exkursionen, Ausstellungen und Jugendarbeit.
Der Natur- und Vogelschutzverein Menziken-Burg (NVMB) stärkt den Zusammenhalt unter den Mitgliedern auch durch Pflege der Geselligkeit.
Er erhält den Kontakt mit den Behörden und zielverwandten Organisationen aufrecht und steht diesen mit Rat und Tat zur Seite.
Der Natur- und Vogelschutzverein Menziken-Burg (NVMB) kann auch ausgewählte Naturschutzvorhaben ausserhalb des Gemeindegebietes unterstützen (regionaler, nationaler und internationaler Naturschutz).
Art. 3: Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) Einzelmitgliedern
b) Familienmitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
Als Familienmitglieder gelten die im gleichen Haushalt lebenden Eltern mit ihren Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
Art. 4: Ehrenmitglieder
Wer sich um die Ziele, des Vereins ausserordentlich verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Den entsprechenden Antrag stellt der Vorstand.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.
Art. 5: Austritt und Ausschluss
Austretende Mitglieder haben sich schriftlich 6 Monate vor der Mitgliederversammlung abzumelden und schulden den vollen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr.
Mitglieder, die den Vereinsinteressen in grober Form zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Art. 6: Verbandszugehörigkeit
Der Natur- und Vogelschutzverein Menziken-Burg (NVMB) ist ein sellbständiger Verein und als Sektion von BirdLife Aargau auch Mitglied des SVS (Schweizer Vogelschutz).
Unser Verein kann sich einem Regionalverband anschliessen.
Art. 7: Organe
Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren
Art. 8: Mitgliederversammlung (MV)
Die ordentliche MV findet alljährlich vor Ende März statt.
Die Einladung zur MV muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern zugestellt oder im Bezirksanzeiger veröffentlicht werden.
Der Vorstand hat das Recht, über Anträge von Mitgliedern zuhanden der MV, die nicht vier Wochen vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden, erst an der nächsten MV befinden zu lassen.
Rechtliche Sonderregelung: In Krisenfällen (z.B. Pandemie) ist die Durchführung einer schriftlichen Mitgliederversammlung möglich (Beschluss MV 30.4.2021).
Die ordentliche MV behandelt folgende Traktanden:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten MV
b) Abnahme des Jahresberichts
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Voranschlages
d) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Revisoren
e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
f) Festsetzung des Jahresbeitrages
g) Kompetenzsumme des Vorstandes im Einzelfall
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Statutenrevisionen
k) Verschiedenes
Die unter lit, a, b, c und f aufgeführten Geschäfte sind an jeder ordentlichen MV zu behandeln.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes, oder muss auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche MV durchzuführen.
Art: 9: Stimmrecht
An der MV haben das Stimmrecht
a) die Jugendmitglieder nach vollendetem 16. Altersjahr
b) die Ehren- und Einzelmitglieder
c) die Angehörigen der Familienmitglieder, sofern sie das 16. Altersjahr vollendet haben
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung ist nicht möglich.
Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei unentschiedenem Ausgang hat der Präsident den Stichentscheid.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Art. 10: Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern. Er wird von der MV für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Präsident/die Präsidentin wird durch die MV bestimmt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die Art der Zeichnungsberechtigung. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und erledigt alle Geschäfte, für welche nicht ausdrücklich die MV zuständig ist. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Fachkommissionen wählen. In der Regel gehört mindestens ein Vorstandsmitglied der Kommission an.
Art. 11: Revisoren
Die MV wählt zwei oder mehrere Revisoren auf drei Jahre. Diese prüfen die Rechnung und stellen der MV schriftlichen Bericht und Antrag. Die Revisoren sind wiederwählbar.
Art, 12: Finanzen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, den freiwilligen Zuwendungen, Bankzinsen, Entschädigungen für Dienstleistungen und Ausleihe von Gerätschaften sowie sonstigen Einnahmen.
Die Ausgaben ergeben sich aus dem Aufgabenkreis.
Die Kassen- und Rechnungsführung erfolgt durch den Kassier gemäss den Weisungen des Vorstandes.
Art. 13: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 14: Revision der Statuten
Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelsmehrheit der stimmberechtigten MV-Teilnehmer erforderlich.
Art. 15: Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Kantonalverband BirdLife Aargau zur Verwaltung übergeben. Kommt es innerhalb von 5 Jahren zu einer Neugründung eines Vereins mit ähnlichem Ziel und Zweck, so hat BirdLife Aargau diesem das Vermögen zuzuführen. Nach Ablauf dieser Frist fliesst das Vermögen in den Reservatsfonds von BirdLife Aargau.
Art. 16: Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 26.11.2010 genehmigt. Sie treten nach Beschlussfassung sofort in Kraft.
5737 Menziken, 26. November 2010
Der Präsident
ad interim: Martin Schmid Die Protokollführerin: Simone Fedeli
Ergänzung Art. 8
Rechtliche
Sonderregelung vom 30.4.2021
Copräsidium: Hansuli Christen, Pia Jaggi, Beatrix Schulz, Barbara Eichenberger Die Protokollführerin: Beatrix Schulz